Für die Anmeldung Ihrer Hochzeit benötigen Sie folgende Unterlagen (Rechtsgrundlage u.a. § 6 Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe):
- Geburtsurkunde (bzw. wenn jemand z.B. in Deutschland geboren wurde, eine Abschrift aus dem Geburtenbuch nicht älter als 6 Monate)
- Staatsbürgerschaftsnachweis (bei Ausländern: Reisepass)
- Nachweis des Wohnsitzes (nicht erforderlich bei aufrechter Meldung in Österreich)
- Heiratsurkunde der letzten Ehe
- Nachweis der Auflösung der letzten Ehe (Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftbestätigung bzw. Sterbeurkunde des früheren Ehegatten)
- Geburtsurkunden gemeinsamer vorehelicher Kinder ( Vaterschaftsanerkenntnis )
- Optional: Nachweis von akademischen Graden oder Standesbezeichnung Ing. (Diplom)
- Für Personen, die noch nicht volljährig sind (vollendetes 18. Lebensjahr):
o Einwilligung der gesetzlichen Vertreter u. Erziehungsberechtigten
o Ehemündigkeitserklärung (vom Bezirksgericht), wenn die Person das 16. Lebensjahr vollendet hat und der künftige Ehegatte volljährig ist
HINWEIS: dies gilt nicht hinsichtlich eingetragener Partnerschaften - hier ist die Volljährigkeit erforderlich
- Für Personen mit fremder Staatsangehörigkeit (zusätzlich)
o Ehefähigkeitszeugnis: Das ist eine Bestätigung der zuständigen Heimatbehörde über das Nichtvorliegen von Ehehindernissen. Das Ehefähigkeitszeugnis hat nur begrenzte Gültigkeit (meist 6 Monate)
o Staaten, welche kein Ehefähigkeitszeugnis kennen, stellen stattdessen Ledigkeitsbescheinigungen oder
andere entsprechende Dokumente wie z.B. eidesstattliche Erklärungen aus
o anerkannte Konventionsflüchtlinge: Bescheinigung der Flüchtlingseigenschaft
HINWEIS: Bitte beachten Sie, dass Ihre Heimatbehörde für die Ausstellung der Bestätigung Ihrer Ehefähigkeit z.T. weitere Unterlagen benötigt und es einige Wochen (in Einzelfällen Monate) dauern kann, bis das Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt wird. Setzten Sie sich daher rechtzeitig mit Ihrer Heimatbehörde in Verbindung!
- Ausländische Peronenstandsurkunden werden - je nach Staat - entweder ohne weiteres akzeptiert, oder bedürfen einer Überbeglaubigung bzw. Apostille
- Fremdsprachigen Urkunden ist eine beglaubigte Übersetzung anzuschließen.
Ein aktuelles Verzeichnis von Übersetzungsbüros finden sie auf der Site www.sdgliste.justiz.gv.at .